1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Schloss-Schule e.V."

1.2. Der Sitz des Vereins ist Karlsruhe-Durlach.

1.3. Der Verein ist beim Registergericht in Karlsruhe-Durlach eingetragen.

1.4. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

1.5. Die Haftung ist auf die Höhe des Vereinsvermögens beschränkt.

2. Zweck des Vereins


2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts §§51 ff „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977.

2.2. Ziel des Vereins ist die Förderung der Schloss-Schule Durlach.

2.3. Spenden und etwaige Gewinne werden ausschließlich für die Ziele des Vereins verwendet.

2.4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch die Mitglieder des Vereins erhalten für Tätigkeiten keine Vergütung.

2.5. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Schulträger, von dem es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke an der Schloss-Schule Karlsruhe-Durlach zu verwenden ist.

3. Mitgliedschaft


3.1. Mitglied kann jede Person werden, die die Interessen der Schloss-Schule Karlsruhe-Durlach fördern und unterstützen will und diese Satzung anerkennt.

3.2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich erklärt.

3.3. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Verein soll durch Spenden gefördert werden.

3.4. Für Spenden können auf Antrag Spendenbescheinigungen erteilt werden.

3.5. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig; er ist jedoch dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich mitzuteilen. Sollte ein Jahr nach der ersten Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet worden sein, beschließt der Vorstand über die Beendigung der Mitgliedschaft. Die Streichung aus der Mitgliederliste muss dem Mitglied nicht mitgeteilt werden.

3.6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

3.7. Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme und Mitwirkung an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins.

3.8. Die Mitglieder haben das Recht zur Ausübung ihres Stimmrechts auf der Jahreshauptversammlung.

4. Organe des Vereins


4.1. Der Verein wird durch den Vorstand vertreten.

4.2. Der Vorstand wird durch die Mitglieder auf zwei Jahre gewählt.

4.3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

      1) dem Vorsitzenden

      2) dem Stellvertretenden des Vorsitzenden, gleichzeitig stellvertretender Kassenwart.

      3) dem Kassenwart

4.4. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart vertreten den Verein nach außen. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.

4.5. Mit der kontoführenden Bank ist eine Vereinbarung zu treffen, dass Auszahlungen ausschließlich mit zwei Unterschriften (gemeinsame Kontovollmacht) der in 4.3. genannten Personen erfolgen kann.

4.6. Zu den Beratungen des Vorstands kann der jeweilige Schulleiter oder dessen Vertreter zugezogen werden.

4.7. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei wird die Tagesordnung bekanntgegeben.

      Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden, wenn

      a) der Vorstand es für erforderlich hält

      b) wenn mindestens 10 % aller ordentlichen Mitglieder schriftlich beim Vorstand dies beantragen.

4.8. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand auf der Tagesordnung steht und mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen wird.

4.9. Bei Einstimmigkeit aller Anwesenden können auch Beschlüsse gefasst werden, deren Beratungsgegenstand vorher nicht in der Tagesordnung standen, ausgenommen Satzungsänderungen.

4.10. Die Mitgliederversammlung wird durch Beschluss tätig. Es entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.

4.11. Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben.

4.12. Satzungsänderungen können auf Mitgliederversammlungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen  werden.

4.13. Der Vorsitzende ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass Mitglieder des Vereins nur mit dem Vermögen des Vereins haften.

5. Auflösung des Vereins


5.1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch schriftlichen Antrag eines Drittels aller ordentlichen Mitglieder zur Verhandlung kommen.

Die Auflösung selbst erfolgt aber nur, wenn mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder ihre schriftliche Zustimmung der Vorstandschaft mitteilen.

6. Inkrafttreten der Satzung und deren Änderungen


Diese Satzung wurde am 17.05.1988 von der Gründungsversammlung einstimmig beschlossen und tritt am 24.5.1988 in Kraft.

Am 4.4. 1989 wurde diese Satzung von der Mitgliederversammlung in den §§3.1 und 4.11 einstimmig auf den jetzigen Wortlaut geändert.

Am 22.3.1991 wurde diese Satzung von der Mitgliederversammlung in dem §3.3 einstimmig auf jetzigen Wortlaut geändert.

Am 22.10. 1996 wurde diese Satzung von der Mitgliederversammlung einstimmig neu gefasst. Änderungen siehe Protokoll der Mitgliederversammlung.

Am 22.11. 1998 wurde die Neufassung von der Mitgliederversammlung einstimmig auf den vorliegenden Wortlaut geändert. Die Änderung betreffen folgenden §§ : 1.1/ 1.4 / 2.2 / 2.5 / 3.1 / 3.5 / 3.6 / 3.7/3.8/4.5/4.6/4.7/4.9/4.11 / 4.12 und 6.

Am 13.5.2003 wurde von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen den § l .5 in die Satzung aufzunehmen und §4.4 auf den vorliegenden Wortlaut zu ändern.

Karlsruhe-Durlach, den 23.7.2003

gez. Der Vorstand